Mitglieder

Satzung


             

SATZUNG


 

 § 1 NAME, SITZ UND GRÜNDUNG

 

Die Bürgergemeinschaft führt den Namen „WUW (Wir Unternehmen Was)

Bürgergemeinschaft für Fehmarn e.V.“, abgekürzt „WUW“,

und hat ihren Sitz in 23769 Fehmarn.

Die WUW wurde am 03. Mai 2017 in Burg auf Fehmarn gegründet. Die Bürgergemeinschaft wird in das Vereinsregister eingetragen.

 

 

§ 2 ZWECK, AUFGABEN UND ZIELE

 

Die WUW ist eine Bürgergemeinschaft, die sich dem Wohl Fehmarns verpflichtet fühlt und einetransparente Politik fördert. Die WUW ist unabhängig, bürgernah und tritt für die freiheitliche demokratische Grundordnung ein. Sie ermöglicht den Bürgerinnen und

Bürgern Fehmarns, inkommunalen Angelegenheiten mitzuwirken. Es wird angestrebt, bei kommunalen Wahlen Kandidatinnen und Kandidaten für eine Mandatsübernahme aufzustellen.

Zur Erreichung der politischen Ziele stellt die WUW eine eigene Kandidatenliste für die Wahl der Stadtvertretung auf, um so einen Einzug in die Stadtvertretung zu ermöglichen. Ziel ist die Bildung einer Fraktion in der Stadtvertretung zur aktiven Teilnahme an den kommunalpolitischen Entscheidungs- und Kontrollprozessen der Stadt Fehmarn.

Der Verein und die beabsichtigte Fraktion suchen hierbei verantwortungsvoll und konstruktiv die Zusammenarbeit mit den anderen Fraktionen der Stadtvertretung und weiteren kommunalpolitisch tätigen Gruppierungen, die ebenfalls für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten.

 

 

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT UND MITTELVERWENDUNG

 

Die WUW ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Ihre Mittel

(Mitgliedsbeiträge, Spenden und etwaige Überschüsse)

dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke

verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der

Bürgergemeinschaft fremd sind, begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen oder eines Anteils daran.

 

 

§ 4 ORGANE DER BÜRGERGEMEINSCHAFT

 

Organe der Bürgergemeinschaft sind die Mitgliederversammlung als ihr höchstes Organ sowie der Vorstand. Darin können nur ordentliche Mitglieder der WUW mitwirken.


§ 5 MITGLIEDSCHAFT

 

(1.) Ordentliches Mitglied der WUW kann jede natürliche Person werden, die sich zu den

Grundsätzen der Bürgergemeinschaft gemäß Satzung und Programm bekennt, das 16.

Lebensjahr vollendet hat, und der die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und

Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht gerichtlich aberkannt worden ist.

Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.

(2.) Das Mitglied ist nach eigenem Bekunden keiner verfassungsrechtlich bedenklichen oder verbotenen Organisation angeschlossen oder unterstützt eine solche.

(3.) Der Vorstand muss über den Aufnahmeantrag innerhalb eines Monats entscheiden.

Erfolgt keine Ablehnung, so gilt dies als Annahme des Antrages.

(4.) Förderndes Mitglied kann jeder werden, der die Ziele der WUW unterstützt.

Der Beitritt ist jederzeit zulässig.

(5.) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der

Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das

Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

(6.) Die Mitglieder sollen den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit

unterstützen.

 

 

§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

 

(1.) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder den Tod des Mitglieds. Der

Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der WUW und

kann auch per E-Mail erfolgen. Der Austritt ist jederzeit möglich.

(2.) Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags erfolgt nach zweimaliger vergeblicher

Aufforderung zur Zahlung der Ausschluss. Außerdem kann ein Mitglied durch Beschluss

des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Ziele und

Interessen der Bürgergemeinschaft gehandelt hat. Vor der Beschlussfassung ist dem

Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern.

(3.) Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht zu,

eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbei zu führen. Der

Vorstandsbeschluss über den Ausschluss wird in diesem Fall nur wirksam, wenn ihn die

Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden bestätigt.

 (4.) Die Herbeiführung einer Entscheidung der Mitgliederversammlung muss innerhalb von

zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich

beantragt werden. Bei rechtzeitiger Antragstellung hat der Vorstand auf der nächsten

Mitgliederversammlung eine Entscheidung darüber herbeizuführen. Wird der Antrag

nicht oder nicht rechtzeitig gestellt, gilt dies als Unterwerfung unter den

Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft beendet ist.

 

§ 7 MITGLIEDSBEITRÄGE

 

Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge und Umlagen, ist die jeweils

gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN

 

(1.) Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, über die die Bürgergemeinschaft betreffenden

Angelegenheiten zu beschließen. Stimmberechtigt sind nur ordentliche

Mitglieder. Die Einladung erfolgt vierzehn Tage vorher schriftlich durch den Vorstand

mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt

bekannte Mitgliedsadresse (die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen). Zu den

Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere Beschluss und Änderung

der Satzung, Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen, Wahl und Abwahl des

Vorstandes und der Kassenprüfer/innen, die Entlastung des Vorstandes, wobei die

Entlastung des Kassenwart/in gesondert erfolgt, die Aufstellung von Bewerber/innen für

öffentliche Wahlen, die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes, der

Kassenwart/in, der Kassenprüfer/innen sowie die Verabschiedung von

Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.

(2.) Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstands spezielle Regelungen

(Ordnungen) beschließen.

(3.) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der

Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich

eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der

Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge - auch während der

Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt

werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen

stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt

(Dringlichkeitsanträge).

(4.) Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung

(Jahreshauptversammlung) statt. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom

Vorstand des Vereins einmal im Kalenderjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr,

einberufen.

(5.) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstands oder

auf Antrag von mindestens zwanzig Prozent der ordentlichen Mitglieder einberufen

werden. In eiligen Fällen kann die Ladefrist verkürzt werden, über die Eiligkeit

entscheidet allein der Vorstand.

(6.) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen

wurde. Bei Feststellung der Beschlussunfähigkeit einer Versammlung ist unverzüglich

eine weitere Versammlung zur Erledigung der nicht verabschiedeten Tagesordnungspunkte

einzuberufen. Diese Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Darauf ist bei

der erneuten Einladung, die sofort mündlich und ohne weitere Ladungsfrist erfolgen

kann, gesondert hinzuweisen.

(7.) Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden

Mitglieder, soweit nicht in der Satzung ausdrücklich eine andere Mehrheit verlangt wird.

Abgestimmt wird offen durch Handzeichen. Wenn gesetzliche Bestimmungen, diese

Satzung oder mindestens ein ordentliches Mitglied zu Beginn einer Wahl oder

Abstimmung eine geheime Wahl verlangen, erfolgt die geheime Abstimmung durch

Stimmzettel. Kommt im ersten Wahlgang Stimmengleichheit zustande, so hat ein

zweiter Wahlgang statt zu finden. Bringt auch dieser zweite Wahlgang keine

Entscheidung zugunsten eines Bewerbers bzw. einer Bewerberin, so entscheidet das

Los.


 

§ 9 PROTOKOLLIERUNG

 

Über Inhalt und Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Darin müssen die gefassten Beschlüsse sowie das diesen Beschlüssen zugrunde liegende

Abstimmungsergebnis enthalten sein. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe Einwände schriftlich geltend gemacht werden. Einwände sind an den Vorstand zu richten.

Die Protokolle werden grundsätzlich vom/von der Schriftführer/in oder einem anderen Mitglied des Vorstands geführt. Der Vorstand kann aus der Versammlung einen Protokollführer bestimmen. Protokolle sind von dem/der jeweiligen Protokollführer/in und von dem/der jeweiligen Versammlungs- oder Sitzungsleiter/in zu unterschreiben. Die Protokolle werden dem Vorstand vorgelegt. Die Mitglieder haben das Recht zur Protokolleinsicht. Der Versand erfolgt in der Regel per E-Mail.

Von Sitzungen des Vorstands werden Ergebnisprotokolle geführt.

 

§ 10 VORSTAND

 

Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/-in, dem/der Kassenwart/-in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam.

 

Im Innenverhältnis wird bestimmt

 

1. Der Vorstand leitet die Bürgergemeinschaft. Ihm obliegt die verantwortliche

Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben der WUW.

Dem Vorstand können nur ordentliche Mitglieder der WUW angehören.

2. Zum Gesamtvorstand können bis zu drei Beisitzer gewählt werden.

3. Der Vorstand legt seine Aufgabenverteilung in der konstituierenden Sitzung fest. Der

Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese wird den Mitgliedern zur

Kenntnis vorgelegt.

4. Der Vorstand kann Aufgaben an Mitglieder übertragen.

 

§ 11 KASSENGESCHÄFTE

 

Die Kassenunterlagen sind gesetzmäßig zu führen und sicher aufzubewahren. Zum Jahresende ist ein Rechenschaftsbericht auf der Grundlage des vom Vorstand festgestellten Jahresabschlusses durch den/die Kassenwart/in zu erstellen. Der Rechenschaftsbericht ist rechtzeitig in einer Vorstandssitzung zu behandeln und zu beschließen.

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem

Vorstand angehören dürfen. Sie überwachen die Kassengeschäfte der Bürgergemeinschaft und prüfen die Bücher auf die förmliche und sachliche Richtigkeit. Vor der Jahreshauptversammlung hat eine Überprüfung zu erfolgen. Die Kassenprüfer berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.

Mit der erteilten Entlastung übernehmen die Mitglieder die Verantwortung für das

Finanzwesen der abgelaufenen Periode.

 


§ 12 WAHL DES VORSTANDS

 

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung grundsätzlich für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Die Zahl der Beisitzer/innen bestimmt die

Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstandes mit bis zu 3 Personen. Nach Ablauf der Wahlzeit bleibt ein Vorstand geschäftsführend weiter so lange im Amt, bis die

Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat.

 

Im Falle des Rücktritts des/der 1. Vorsitzende(n) wählt der Vorstand aus seiner Mitte kommissarisch

eine/n neue/n 1. Vorsitzende(n).

 

Dem Rücktritt steht die nicht nur vorübergehende Verhinderung gleich.

 

Beim Rücktritt einzelner Mitglieder des Vorstands wird die freiwerdende Funktion jeweils

einem anderen Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch übertragen.

 

§ 13 AUFGABEN UND ZUSTÄNDIGKEITEN DES VORSTANDS

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Bürgergemeinschaft zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie die Vertretung der Bürgergemeinschaft nach innen und außen.

Vorstandsmitglieder werden befugt, in Absprache mit dem/der Kassenwart/in Ausgaben bis zu einer Höhe von jeweils fünfhundert Euro pro Vorgang in ihrem Aufgabenbereich zu veranlassen. Über höhere Ausgaben entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 14 KOMMUNALWAHLEN

 

Die Aufstellung von Wahlvorschlägen zur Teilnahme an Kommunalwahlen erfolgt auf der

Grundlage des Kommunalwahlrechts des Landes Schleswig-Holstein. Die Bewerber/-innen sind in geheimer Wahl zu wählen. Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge auf der Reserveliste sowie für die Bestimmung der Ersatzbewerber/-innen.

Für die Wahl zu kommunalen Wahlen legt der Vorstand eine Vorschlagsliste vor. Über die

Nominierung für die kommunalen Wahlen entscheidet die Mitgliederversammlung mit

einfacher Mehrheit. Zur Wahl der Stadtvertretung legt die Mitgliederversammlung die

Kandidaten/ Kandidatinnen für die Direktwahl in allen Wahlbezirken fest.

Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen in ihrer Dimension, Form und Farbe identisch sein und dürfen keine unterschiedlichen Kennzeichnungen enthalten.

Über die Reihenfolge auf der Reserveliste stimmt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands gesondert ab. Hat ein Kandidat/eine Kandidatin der Wählervereinigung ein Mandat in einer kommunalen Vertretung errungen, so ist er/sie gehalten, den Vorstand und die Mitglieder über seine/ihre Arbeit in der Vertretung zu informieren, soweit dem nicht rechtlich verbindliche Verschwiegenheitsgebote entgegenstehen. Er/sie soll dabei auch die Auffassung der Wählervereinigung zu kommunalpolitischen Fragen ermitteln und in seiner/ihrer Arbeit berücksichtigen.

Für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin kann die Mitgliederversammlung einen Kandidaten/eine Kandidatin nominieren.

 

 

§ 15 VERÖFFENTLICHUNGEN

 

Veröffentlichungen und Erklärungen dürfen nur durch den/die Vorsitzende/n oder den/die

durch die Hauptversammlung gewählte/n Sprecher/in erfolgen. Der Vorstand kann ein anderes Mitglied beauftragen. In diesem Fall ist die Veröffentlichung oder Erklärung zuvor mit dem/der Vorsitzenden oder dem Vorstand abzustimmen. Ein detailliertes Vorgehen kann der Vorstand separat beschließen.

 

§ 16 GESCHÄFTSJAHR

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 17 SATZUNGSÄNDERUNGEN

 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung enthalten, müssen mit zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.

 

§ 18 AUFLÖSUNG

 

Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde, und wenn mindestens drei Viertel der satzungsgemäßen Stimmberechtigten anwesend sind. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäß anwesenden Stimmberechtigten.

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist unmittelbar darauf eine weitere

Mitgliederversammlung abzuhalten, die auf jeden Fall beschlussfähig ist. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in dieser Mitgliederversammlung erschienenen Stimmberechtigten.

Der Liquidator wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenes Vermögen wird einer gemeinnützigen Verwendung innerhalb der Stadt Fehmarn zugeführt.

 

§ 19 INKRAFTTRETEN UND ÄNDERUNGEN

 

Diese Satzung der Bürgergemeinschaft ist erstmalig durch mehrheitlichen Beschluss der

Mitgliederversammlung am 03.05.2017 in Kraft getreten.

Die Satzung wurde am 20.11.2019 durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung geändert und wird in das Vereinsregister eingetragen.

Die Satzung vom 20.11.2019 mit Änderung vom 26.09.2020 durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Die Satzung vom 26.09.2020 mit Änderung vom 18.05.2022 durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

 

Fehmarn, den 18.05.2022,

 

 

                    Florian Rietzrau                                                                      Ingeborg Rietzrau

                  - 1. Vorsitzender -                                                                    - Schriftführerin –





Beitragsordnung

 

Die Beitragsordnung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 20.11.2019 erstmals beschlossen. Erste Änderung in der Mitgliederversammlung am 12.05.2021 Für Änderungen der Beitragsordnung sind Beschlüsse einer Mitgliederversammlung notwendig.

 

§ 1. Höhe der Beiträge

 

Der Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen beträgt pro Kalenderjahr ab dem 01.01.2020

dreißig Euro.

 

§ 2. Ermäßigung

 

(1) Für Personen mit eingeschränkter finanzieller Leistungskraft (z.B. Schüler, Studenten, Arbeitslose, Rentner und Sozialhilfeempfänger) kann der Mitgliedsbeitrag vom Vorstand auf Antrag ermäßigt werden.

 

(2) Der ermäßigte Beitrag beträgt jährlich fünfzehn Euro.

 

(3) In Ausnahmefällen kann der Vorstand ein einzelnes Mitglied auf Antrag für maximal ein Jahr von der Beitragspflicht befreien.

 

(4) Schüler, Studenten sind bis zum Alter von einundzwanzig Jahren von der Beitrags Pflicht befreit


§ 3. Fälligkeit / Zahlungsweise

 

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum 15. März eines Jahres fällig.

       Bei Eintritt in die WUW Fehmarn wird der Mitgliedsbeitrag mit der Annahme des 

       Aufnahmeantrags sofort in voller Höhe fällig.

 

(2) Der Mitgliedsbeitrag wird per Lastschrift eingezogen. Bei Eintritt ist für den Mitgliedsbeitrag eine Einzugsermächtigung/SEPA-Mandat (Lastschriftverfahren) zu erteilen. Auf eine Vorabankündigung über den Einzug wird seitens der Mitglieder verzichtet, da die Einzugstermine bekannt sind.

          Die Kosten für etwaige Rückbuchungen gehen zu Lasten des jeweiligen Mitglieds.

 

(3) Ein geänderter Mitgliedsbeitrag tritt in voller Höhe im folgenden Geschäftsjahr in Kraft. Im aktuellen Geschäftsjahr kann auf freiwilliger Basis bereits der erhöhte Beitrag entrichtet werden

 

(4) Bei Einleitung eines Mahnverfahrens gemäß § 6 Absatz 2 der Satzung werden die rechtlich zulässigen Mahngebühren berechnet.




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Titel


Dies ist ein Absatz. Das Schreiben in Absätzen erleichtert es Ihren Besuchern, schnell zu finden, wonach sie suchen. Achten Sie darauf, dass der Titel zum Textinhalt passt.

Die WUW arbeitet weiter für die Zukunft Fehmarns:

Feste Fehmarnbelt-Querung FBQ: Chancen nutzen, Risiken minimieren, Projekte managen

 


Förderprogramm zur GAK-Orts(kern)-Entwicklung im ländlichen Raum in Schleswig-Holstein

 

Viele WUW-Mitglieder haben sich an der anonymen Bürger-Online-Befragung beteiligt. Die Eintragungen in den Online-Fragebogen sind natürlich nicht öffentlich bekannt.

 

Aus den „analogen“ Rückmeldungen haben wir eine (vielleicht unvollständige) Sammlung der Ideen und Bedarfe zusammengestellt:


 Strategische Ziele der Stadt Fehmarn 2019


Die Stadt Fehmarn überarbeitet derzeit die strategischen Ziele und hat die Fraktionen um Input gebeten. Die WUW arbeitet gerne mit an der Zukunft Fehmarns und hat die aus ihrer Sicht wichtigen Themen in dem nebenstehenden Dokument formuliert und im Frühjahr 2019 eingereicht . Sie können sich das pdf-Dokument gerne herunterladen.

 

   

   

   

   

 

 Initiative für baulandpolitische Grundsätze

 

Die WUW hat sich in öffentlichen Fraktionssitzungen mit dem Thema der Bauleitplanung befasst. Hier wurden Fragebögen ausgearbeitet, deren Beantwortung die Wünsche verschiedener Bürger abbilden.

Für uns ist das Einbeziehen der Öffentlichkeit während des gesamten politischen Entscheidungsprozesses das mindeste an Bürgerbeteiligung.




 

Die WUW erreicht aus dem Stand bei der Kommunalwahl 12,9 % und ist viertstärkste Kraft. Gunnar Mehnert holt mit 196 Stimmen = 46,9 % das beste Ergebnis aller Kandidaten. Für die WUW ziehen Gunnar Mehnert aus Wallnau, Hans-Peter Thomsen aus Landkirchen und Heino Kühl aus Burg in die neue Stadtvertretung ein. Herzlichen Glückwunsch!


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Impresum- Datenschutz


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Angaben gemäß § 5 TMG:

Florian Rietzrau

Landkirchen

23769 Fehmarn


Kontakt: Florian Rietzrau

  Telefon: +49   4371 6329

  E-Mail: vorstand@wuw-fehmarn.de  Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:




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Quelle: eRecht24

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